§ 8 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 8,

Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem I§ 8 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile. Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem römisch eins. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des römisch eins. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
Paragraph 8,

Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem I§ 8 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile. Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem römisch eins. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des römisch eins. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten