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KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT
Anwendungsbereich des II. Abschnittes
Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem I. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile.
KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT
Anwendungsbereich des II. Abschnittes
Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem I. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile.