§ 6 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).Die Paragraphen eins bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c MSchGParagraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Paragraph 15 c, MSchG
    1. 1.Ziffer eins§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oderParagraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder
    2. 2.Ziffer 2§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oderParagraph 75, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, oder
    3. 3.Ziffer 3§ 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderParagraph 58, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
    4. 4.Ziffer 4§ 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985Paragraph 65, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
    tritt.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 4 haben die in Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG befinden.Abweichend von Paragraph 4, haben die in Absatz eins und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß Paragraph 15 c, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, MSchG befinden.
§ 6 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).Die Paragraphen eins bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c MSchGParagraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Paragraph 15 c, MSchG
    1. 1.Ziffer eins§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oderParagraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder
    2. 2.Ziffer 2§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oderParagraph 75, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, oder
    3. 3.Ziffer 3§ 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderParagraph 58, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
    4. 4.Ziffer 4§ 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985Paragraph 65, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
    tritt.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 4 haben die in Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG befinden.Abweichend von Paragraph 4, haben die in Absatz eins und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß Paragraph 15 c, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, MSchG befinden.
§ 6 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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