§ 6 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 6 KUG (1weggefallen) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter)seit 01.01.2013 weggefallen.

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c MSchG

1.

§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

2.

§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder

3.

§ 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4.

§ 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

tritt.

(3) Abweichend von § 4 haben die in Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG befinden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
§ 6 KUG (1weggefallen) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter)seit 01.01.2013 weggefallen.

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c MSchG

1.

§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

2.

§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder

3.

§ 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4.

§ 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

tritt.

(3) Abweichend von § 4 haben die in Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG befinden.

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