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Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltesweggefallen) folgenden Tag an zuzuerkennenseit 01.01.2013 weggefallen.
Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltesweggefallen) folgenden Tag an zuzuerkennenseit 01.01.2013 weggefallen.