§ 4 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite ElternteilDer Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
    1. 1.Ziffer einsmindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oderdurch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 15b MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß Paragraph 15 b, MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Absatz eins und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.
§ 4 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite ElternteilDer Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
    1. 1.Ziffer einsmindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oderdurch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 15b MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß Paragraph 15 b, MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Absatz eins und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.
§ 4 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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