§ 3 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 3 KUG (1weggefallen) Das Karenzurlaubsgeld beträgt monatlich 25% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagenseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
§ 3 KUG (1weggefallen) Das Karenzurlaubsgeld beträgt monatlich 25% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagenseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.

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