§ 2 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge “Karenzurlaubsgeld” genannt),Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge “Karenzurlaubsgeld” genannt),
    1. 1.Ziffer einssolange sie sich in Karenz nach dem MSchG befindet und
    2. 2.Ziffer 2ihr neugeborenes Kind
      1. a)Litera amit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder
      2. b)Litera bsich in einer Krankenanstalt befindet oder
      3. c)Litera cim Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.im Anschluß an einen unter Litera a, oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.
  2. (2)Absatz 2Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des Paragraph 36 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.
  4. (4)Absatz 4Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:
    1. 1.Ziffer einsweiteres Karenzurlaubsgeld,
    2. 2.Ziffer 2Sonderkarenzurlaubsgeld,
    3. 3.Ziffer 3Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
    4. 4.Ziffer 4Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 undLeistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und
    5. 5.Ziffer 5Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,.
  5. (5)Absatz 5Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 14, in Anspruch nehmen will.
  6. (6)Absatz 6Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn
    1. 1.Ziffer einsder gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder
    2. 2.Ziffer 2die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.
  7. (7)Absatz 7Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch
    1. 1.Ziffer einseinen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
    2. 2.Ziffer 2eine schwere Erkrankung
    für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Falle des Todes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
  8. (8)Absatz 8Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
§ 2 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsEine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge “Karenzurlaubsgeld” genannt),Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge “Karenzurlaubsgeld” genannt),
    1. 1.Ziffer einssolange sie sich in Karenz nach dem MSchG befindet und
    2. 2.Ziffer 2ihr neugeborenes Kind
      1. a)Litera amit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder
      2. b)Litera bsich in einer Krankenanstalt befindet oder
      3. c)Litera cim Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.im Anschluß an einen unter Litera a, oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.
  2. (2)Absatz 2Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des Paragraph 36 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.
  4. (4)Absatz 4Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:
    1. 1.Ziffer einsweiteres Karenzurlaubsgeld,
    2. 2.Ziffer 2Sonderkarenzurlaubsgeld,
    3. 3.Ziffer 3Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
    4. 4.Ziffer 4Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 undLeistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und
    5. 5.Ziffer 5Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,.
  5. (5)Absatz 5Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 14, in Anspruch nehmen will.
  6. (6)Absatz 6Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn
    1. 1.Ziffer einsder gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder
    2. 2.Ziffer 2die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.
  7. (7)Absatz 7Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch
    1. 1.Ziffer einseinen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
    2. 2.Ziffer 2eine schwere Erkrankung
    für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Falle des Todes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
  8. (8)Absatz 8Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
§ 2 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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