§ 1 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 1 KUG (1weggefallen) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

1.

Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;

2.

Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;

3.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

4.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;

5.

Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Absseit 01.01.2013 weggefallen. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
§ 1 KUG (1weggefallen) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

1.

Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;

2.

Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;

3.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

4.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;

5.

Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Absseit 01.01.2013 weggefallen. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

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