§ 45 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 45 JWG (1weggefallen) Mit der Vollziehung des unmittelbar anzuwendenden Bundesrechts ist, soweit Absseit 01.05.2013 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut

1.

bezüglich des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,

2.

bezüglich des § 37, soweit er die Träger der Sozialversicherung betrifft, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

3.

bezüglich der §§ 39 und 40 der Bundesminister für Justiz.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
§ 45 JWG (1weggefallen) Mit der Vollziehung des unmittelbar anzuwendenden Bundesrechts ist, soweit Absseit 01.05.2013 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut

1.

bezüglich des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,

2.

bezüglich des § 37, soweit er die Träger der Sozialversicherung betrifft, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

3.

bezüglich der §§ 39 und 40 der Bundesminister für Justiz.

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