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(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954, in der geltenden Fassung tritt, sofern es nicht durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - KindRÄG) außer Kraft gesetzt wird, mit 30. Juni 1989 außer Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2007 tritt mit .......... in Kraft.
(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954, in der geltenden Fassung tritt, sofern es nicht durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - KindRÄG) außer Kraft gesetzt wird, mit 30. Juni 1989 außer Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(4) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2007 tritt mit .......... in Kraft.