§ 40 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung§ 40 JWG (§ 33weggefallen) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachenseit 01.05.2013 weggefallen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.04.2013
Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung§ 40 JWG (§ 33weggefallen) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachenseit 01.05.2013 weggefallen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

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