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Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33weggefallen), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches seit 01.05.2013 weggefallen. Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33weggefallen), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches seit 01.05.2013 weggefallen. Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.