§ 39 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 39 JWG.Paragraph 39,

Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33weggefallen), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches seit 01.05.2013 weggefallen. Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
§ 39 JWG.Paragraph 39,

Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33weggefallen), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches seit 01.05.2013 weggefallen. Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

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