§ 38 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEingaben an den Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen Anträge gemäß den §§ 15 Abs. 3, 22 und 24 Abs. 3, sowie Vereinbarungen gemäß § 39 sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Eingaben an den Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen Anträge gemäß den Paragraphen 15, Absatz 3,, 22 und 24 Absatz 3,, sowie Vereinbarungen gemäß Paragraph 39, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Die Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen, die in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt vom Jugendwohlfahrtsträger errichtet oder beurkundet werden, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 38 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
  1. (1)Absatz einsEingaben an den Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen Anträge gemäß den §§ 15 Abs. 3, 22 und 24 Abs. 3, sowie Vereinbarungen gemäß § 39 sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Eingaben an den Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen Anträge gemäß den Paragraphen 15, Absatz 3,, 22 und 24 Absatz 3,, sowie Vereinbarungen gemäß Paragraph 39, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Die Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen, die in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt vom Jugendwohlfahrtsträger errichtet oder beurkundet werden, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 38 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

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