§ 38 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 38 JWG (1weggefallen) Eingaben an den Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen Anträge gemäß den §§ 15 Abs. 3, 22 und 24 Absseit 01.05.2013 weggefallen. 3, sowie Vereinbarungen gemäß § 39 sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen, die in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt vom Jugendwohlfahrtsträger errichtet oder beurkundet werden, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
§ 38 JWG (1weggefallen) Eingaben an den Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, ausgenommen Anträge gemäß den §§ 15 Abs. 3, 22 und 24 Absseit 01.05.2013 weggefallen. 3, sowie Vereinbarungen gemäß § 39 sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen, die in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt vom Jugendwohlfahrtsträger errichtet oder beurkundet werden, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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