§ 35 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
  2. (2)Absatz 2Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für
    1. 1.Ziffer einsdie unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen und die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung,
    2. 2.Ziffer 2die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren oder die Tagesbetreuung eines Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die erforderliche Bewilligung,
    3. 3.Ziffer 3den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen ohne die erforderliche Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers,
    4. 4.Ziffer 4die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (§ 23),die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (Paragraph 23,),
    5. 5.Ziffer 5die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindesstatt.
§ 35 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.04.2013
  1. (1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
  2. (2)Absatz 2Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für
    1. 1.Ziffer einsdie unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen und die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung,
    2. 2.Ziffer 2die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren oder die Tagesbetreuung eines Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die erforderliche Bewilligung,
    3. 3.Ziffer 3den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen ohne die erforderliche Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers,
    4. 4.Ziffer 4die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (§ 23),die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (Paragraph 23,),
    5. 5.Ziffer 5die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindesstatt.
§ 35 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

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