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Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar kraft Gesetzes auf Grund einer Anzeige an den Dritten über. Der zweite Satz des § 1395 und der § 1396 ABGB§ 34 JWG sind sinngemäß anzuwenden(weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar kraft Gesetzes auf Grund einer Anzeige an den Dritten über. Der zweite Satz des Paragraph 1395 und der Paragraph 1396, ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar kraft Gesetzes auf Grund einer Anzeige an den Dritten über. Der zweite Satz des § 1395 und der § 1396 ABGB§ 34 JWG sind sinngemäß anzuwenden(weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar kraft Gesetzes auf Grund einer Anzeige an den Dritten über. Der zweite Satz des Paragraph 1395 und der Paragraph 1396, ABGB sind sinngemäß anzuwenden.