§ 32 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt hat zunächst für diese der Jugendwohlfahrtsträger aufzukommen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung darf andere, durch Landesgesetz geregelte, Rechtsträger zum vorläufigen Tragen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt bestimmen. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß im Einzelfall die zweckmäßigste Maßnahme ohne Verzögerung ausgewählt und durchgeführt werden kann.
§ 32 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt hat zunächst für diese der Jugendwohlfahrtsträger aufzukommen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung darf andere, durch Landesgesetz geregelte, Rechtsträger zum vorläufigen Tragen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt bestimmen. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß im Einzelfall die zweckmäßigste Maßnahme ohne Verzögerung ausgewählt und durchgeführt werden kann.
§ 32 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

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