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(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der § 8 gilt sinngemäß.
(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der § 8 gilt sinngemäß.