§ 24 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt ist dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der § 8 gilt sinngemäß.Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der Paragraph 8, gilt sinngemäß.
§ 24 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
  1. (1)Absatz einsDie Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt ist dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der § 8 gilt sinngemäß.Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der Paragraph 8, gilt sinngemäß.
§ 24 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

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