§ 23 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Jugenderholungsheime und Ferienlager sind anzeigepflichtig§ 23 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Das Nähere regelt die Landesgesetzgebung; sie darf auch Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestimmen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
Jugenderholungsheime und Ferienlager sind anzeigepflichtig§ 23 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Das Nähere regelt die Landesgesetzgebung; sie darf auch Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestimmen.

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