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Legende:
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(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Leitung der Einrichtung und für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, die Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind.
(3) Die Landesgesetzgebung darf Ausnahmen für bestimmte Zeit von der Bewilligungspflicht bestimmen, wenn die Erfüllung des vorstehenden Gesetzeszwecks in anderer Weise gewährleistet ist.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Leitung der Einrichtung und für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, die Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind.
(3) Die Landesgesetzgebung darf Ausnahmen für bestimmte Zeit von der Bewilligungspflicht bestimmen, wenn die Erfüllung des vorstehenden Gesetzeszwecks in anderer Weise gewährleistet ist.