§ 22 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 22 JWG (1weggefallen) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28), dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werdenseit 01.05.2013 weggefallen. Sie unterliegen seiner Aufsicht.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Leitung der Einrichtung und für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, die Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind.

(3) Die Landesgesetzgebung darf Ausnahmen für bestimmte Zeit von der Bewilligungspflicht bestimmen, wenn die Erfüllung des vorstehenden Gesetzeszwecks in anderer Weise gewährleistet ist.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.04.2013
§ 22 JWG (1weggefallen) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28), dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werdenseit 01.05.2013 weggefallen. Sie unterliegen seiner Aufsicht.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Leitung der Einrichtung und für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, die Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind.

(3) Die Landesgesetzgebung darf Ausnahmen für bestimmte Zeit von der Bewilligungspflicht bestimmen, wenn die Erfüllung des vorstehenden Gesetzeszwecks in anderer Weise gewährleistet ist.

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