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Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen von den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 1, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinn des § 146 ABGB§ 19 JWG gewährt werden(weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen. Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen von den Fällen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinn des Paragraph 146, ABGB gewährt werden. Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen.
Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen von den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 1, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinn des § 146 ABGB§ 19 JWG gewährt werden(weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen. Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen von den Fällen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinn des Paragraph 146, ABGB gewährt werden. Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen.