§ 17 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 17 JWG (1weggefallen) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes

1.

für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,

2.

im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,

3.

wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,

4.

wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

(2) Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmenseit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
§ 17 JWG (1weggefallen) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes

1.

für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,

2.

im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,

3.

wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,

4.

wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

(2) Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmenseit 01.05.2013 weggefallen.

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