§ 16 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 16 JWG (1weggefallen) Pflegekinder unter sechzehn Jahren dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung genommen werdenseit 01.05.2013 weggefallen.

(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.

(3) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.04.2013
§ 16 JWG (1weggefallen) Pflegekinder unter sechzehn Jahren dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung genommen werdenseit 01.05.2013 weggefallen.

(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.

(3) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

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