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(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach § 20 anbieten können.
(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach § 20 anbieten können.