§ 15 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vermittlung von Pflegeplätzen ist dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach § 20 anbieten können.Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach Paragraph 20, anbieten können.
§ 15 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
  1. (1)Absatz einsDie Vermittlung von Pflegeplätzen ist dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach § 20 anbieten können.Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach Paragraph 20, anbieten können.
§ 15 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

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