§ 13 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und welche Entgelte für soziale Dienste zu entrichten sind§ 13 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und welche Entgelte für soziale Dienste zu entrichten sind§ 13 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen.

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