§ 10 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Die Jugendwohlfahrtsträger sind berufen,

1.

Minderjährige, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten betreffen,

2.

bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen.

§ 10 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
Die Jugendwohlfahrtsträger sind berufen,

1.

Minderjährige, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten betreffen,

2.

bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen.

§ 10 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten