§ 8 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 8 JWG (1weggefallen) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt dürfen zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sindseit 01.05.2013 weggefallen. Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der freie Träger herangezogen werden.

(2) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen entscheidet auf Antrag des Eignungswerbers der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger mit Bescheid. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt unterliegen sodann der Fachaufsicht des Trägers der öffentlichen Jugendwohlfahrt.

(3) Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so hat der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger die Eignung der Einrichtung zu überprüfen, erforderlichenfalls neu zu entscheiden.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
§ 8 JWG (1weggefallen) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt dürfen zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sindseit 01.05.2013 weggefallen. Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der freie Träger herangezogen werden.

(2) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen entscheidet auf Antrag des Eignungswerbers der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger mit Bescheid. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt unterliegen sodann der Fachaufsicht des Trägers der öffentlichen Jugendwohlfahrt.

(3) Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so hat der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger die Eignung der Einrichtung zu überprüfen, erforderlichenfalls neu zu entscheiden.

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