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(Anm.: Abs. 7 Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 7, Ziffer eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 7 Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 7, Ziffer eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)