§ 53 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 8, BGBl. I Nr. 32/2018)

Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40 ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§ 14 und 17), Förderungswerber (§§ 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß § 33 gewährt werden:

  1. 1.

    (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 31 Z 13, BGBl. I Nr. 32/2018)

    1. (4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen.
  2. (1)Absatz einsDie zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verarbeitet werden.Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im Paragraph 52, Absatz 2, angeführten Zwecken verarbeitet werden.
  3. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
    1. 1.Ziffer einsStammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40 ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§ 14 und 17), Förderungswerber (§§ 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß § 33 gewährt werden:Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (Paragraphen 40, ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (Paragraphen 14 und 17), Förderungswerber (Paragraphen 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß Paragraph 33, gewährt werden:
      1. a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen),
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dStaatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. e)Litera eAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. f)Litera fTelefon- und Faxnummer,
      7. g)Litera gE-Mail-Adresse,
      8. h)Litera hBankverbindung und Kontonummer,
    2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. a)Litera aFamilienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
      2. b)Litera bunterhaltsberechtigte Familienangehörige,
      3. c)Litera cAusbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
      4. d)Litera dEinkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
      5. e)Litera eArt, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3personenbezogene Daten einer Behinderung:
      1. a)Litera aFunktionseinschränkungen,
      2. b)Litera bGrad der Behinderung.
  4. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie andere öffentliche Stellen dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt wissenschaftliche oder statistische Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister:die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt Statistik Austria erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, in der jeweils geltenden Fassung.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie andere öffentliche Stellen dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt wissenschaftliche oder statistische Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister:die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt Statistik Austria erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, in der jeweils geltenden Fassung.

    (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 31 Z 13, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  5. (4)Absatz 4Öffentliche Stellen nach Abs. 3 sind:Öffentliche Stellen nach Absatz 3, sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen, die
      1. a)Litera azu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
      2. b)Litera bzumindest teilrechtsfähig sind und
      3. c)Litera cüberwiegend vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von anderen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Einrichtungen ernannt worden sind,
    3. 3.Ziffer 3Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 und 2 zusammensetzen.Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Ziffer eins und 2 zusammensetzen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 18.07.2024
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 8, BGBl. I Nr. 32/2018)

Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40 ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§ 14 und 17), Förderungswerber (§§ 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß § 33 gewährt werden:

  1. 1.

    (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 31 Z 13, BGBl. I Nr. 32/2018)

    1. (4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen.
  2. (1)Absatz einsDie zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verarbeitet werden.Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im Paragraph 52, Absatz 2, angeführten Zwecken verarbeitet werden.
  3. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
    1. 1.Ziffer einsStammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40 ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§ 14 und 17), Förderungswerber (§§ 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß § 33 gewährt werden:Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (Paragraphen 40, ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (Paragraphen 14 und 17), Förderungswerber (Paragraphen 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß Paragraph 33, gewährt werden:
      1. a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen),
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. c)Litera cGeschlecht,
      4. d)Litera dStaatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. e)Litera eAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. f)Litera fTelefon- und Faxnummer,
      7. g)Litera gE-Mail-Adresse,
      8. h)Litera hBankverbindung und Kontonummer,
    2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. a)Litera aFamilienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
      2. b)Litera bunterhaltsberechtigte Familienangehörige,
      3. c)Litera cAusbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
      4. d)Litera dEinkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
      5. e)Litera eArt, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3personenbezogene Daten einer Behinderung:
      1. a)Litera aFunktionseinschränkungen,
      2. b)Litera bGrad der Behinderung.
  4. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie andere öffentliche Stellen dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt wissenschaftliche oder statistische Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister:die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt Statistik Austria erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, in der jeweils geltenden Fassung.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie andere öffentliche Stellen dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt wissenschaftliche oder statistische Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister:die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt Statistik Austria erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, in der jeweils geltenden Fassung.

    (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 31 Z 13, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  5. (4)Absatz 4Öffentliche Stellen nach Abs. 3 sind:Öffentliche Stellen nach Absatz 3, sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen, die
      1. a)Litera azu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
      2. b)Litera bzumindest teilrechtsfähig sind und
      3. c)Litera cüberwiegend vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von anderen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Einrichtungen ernannt worden sind,
    3. 3.Ziffer 3Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 und 2 zusammensetzen.Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Ziffer eins und 2 zusammensetzen.

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