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(Anm.: Abs. Die gemäß diesem3a aufgehoben durch Art. 31 Z 13, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen3 a, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
(Anm.: Abs. Die gemäß diesem3a aufgehoben durch Art. 31 Z 13, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen3 a, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)