§ 50 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenpolitik und seine sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich ab dem Jahr 2025 gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenpolitik und seine sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich ab dem Jahr 2025 gemäß Paragraph 108 f, des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. (2)Absatz 2Vor Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr zu verzinsen ist.Vor Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr zu verzinsen ist.
  3. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Abs. 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zu den in Abs. 1 angeführten Zwecken zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Wirtschaftsprüfer- oder Wirtschaftsprüferinnenbestätigung vorzulegen. Seitens des Österreichischen Behindertenrats ist zudem darauf hinzuwirken, dass bei den zur Entscheidung befugten Organen des Österreichischen Behindertenrats ein ausgewogenes Verhältnis sowohl hinsichtlich des Geschlechtes und der Behinderungsform als auch hinsichtlich des Hauptaufgabenbereichs der vertretenen Organisation vorliegt.Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Absatz eins, ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zu den in Absatz eins, angeführten Zwecken zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Wirtschaftsprüfer- oder Wirtschaftsprüferinnenbestätigung vorzulegen. Seitens des Österreichischen Behindertenrats ist zudem darauf hinzuwirken, dass bei den zur Entscheidung befugten Organen des Österreichischen Behindertenrats ein ausgewogenes Verhältnis sowohl hinsichtlich des Geschlechtes und der Behinderungsform als auch hinsichtlich des Hauptaufgabenbereichs der vertretenen Organisation vorliegt.
  4. (3)Absatz 3Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes oder einer von diesem beauftragten Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.
  5. (4)Absatz 4Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 sind diese dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, in der jeweils geltenden Fassung pro Jahr zu verzinsen.Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Absatz eins, sind diese dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung pro Jahr zu verzinsen.
  6. (5)Absatz 5Der Österreichische Behindertenrat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.Der Österreichische Behindertenrat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8,) mündlich zu berichten.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenpolitik und seine sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich ab dem Jahr 2025 gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenpolitik und seine sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich ab dem Jahr 2025 gemäß Paragraph 108 f, des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. (2)Absatz 2Vor Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr zu verzinsen ist.Vor Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr zu verzinsen ist.
  3. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Abs. 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zu den in Abs. 1 angeführten Zwecken zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Wirtschaftsprüfer- oder Wirtschaftsprüferinnenbestätigung vorzulegen. Seitens des Österreichischen Behindertenrats ist zudem darauf hinzuwirken, dass bei den zur Entscheidung befugten Organen des Österreichischen Behindertenrats ein ausgewogenes Verhältnis sowohl hinsichtlich des Geschlechtes und der Behinderungsform als auch hinsichtlich des Hauptaufgabenbereichs der vertretenen Organisation vorliegt.Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Absatz eins, ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zu den in Absatz eins, angeführten Zwecken zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Wirtschaftsprüfer- oder Wirtschaftsprüferinnenbestätigung vorzulegen. Seitens des Österreichischen Behindertenrats ist zudem darauf hinzuwirken, dass bei den zur Entscheidung befugten Organen des Österreichischen Behindertenrats ein ausgewogenes Verhältnis sowohl hinsichtlich des Geschlechtes und der Behinderungsform als auch hinsichtlich des Hauptaufgabenbereichs der vertretenen Organisation vorliegt.
  4. (3)Absatz 3Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes oder einer von diesem beauftragten Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.
  5. (4)Absatz 4Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 sind diese dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, in der jeweils geltenden Fassung pro Jahr zu verzinsen.Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Absatz eins, sind diese dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung pro Jahr zu verzinsen.
  6. (5)Absatz 5Der Österreichische Behindertenrat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.Der Österreichische Behindertenrat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8,) mündlich zu berichten.

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