§ 43 BBG

Bundesbehindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsTreten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
  2. (1a)Absatz eins aLiegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
  3. (2)Absatz 2Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.07.1994 bis 18.07.2024
(1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsTreten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
  2. (1a)Absatz eins aLiegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
  3. (2)Absatz 2Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten