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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach Paragraph 36, erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.
Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach Paragraph 36, erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.