§ 32 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen nimmt ein VertreterDer aus der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Für die EinberufungVollziehung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den BundesbehindertenbeiratUnterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.06.2001

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen nimmt ein VertreterDer aus der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Für die EinberufungVollziehung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den BundesbehindertenbeiratUnterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

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