§ 21 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann den Bundesämterndem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2002

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann den Bundesämterndem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.

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