§ 2 BBG Koordinierung

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den §§ 24 ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vollzogen werden. Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den Paragraphen 24, ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach Paragraph 24, Absatz eins, erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vollzogen werden.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.07.1990 bis 18.07.2024
§ 2.Paragraph 2,

Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den §§ 24 ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vollzogen werden. Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den Paragraphen 24, ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach Paragraph 24, Absatz eins, erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vollzogen werden.

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