Art. 3 § 26 BEinstG Vollziehung

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;

b)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung;

c)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesregierung;

d)

hinsichtlich des § 7r und des § 7s die Länder;

e)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz;

g)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und

h)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.06.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;

b)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung;

c)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesregierung;

d)

hinsichtlich des § 7r und des § 7s die Länder;

e)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz;

g)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und

h)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

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