Art. 2 § 13f BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Art. 2 § 13f BEinstG (1weggefallen) Die Leitung der Berufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem an Dienstjahren als Richter ältesten Vorsitzenden

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro einzurichten, das von einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales geleitet wirdseit 01.01.2014 weggefallen. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten.

(3) Bestehen mehrere Senate, so haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter die Geschäftsverteilung jeweils im vorhinein für das nächste Kalenderjahr zu erlassen. Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Senate Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied der Berufungskommission kann mehreren Senaten angehören.

(4) Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Einsichtnahme aufzuliegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2013
Art. 2 § 13f BEinstG (1weggefallen) Die Leitung der Berufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem an Dienstjahren als Richter ältesten Vorsitzenden

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro einzurichten, das von einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales geleitet wirdseit 01.01.2014 weggefallen. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten.

(3) Bestehen mehrere Senate, so haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter die Geschäftsverteilung jeweils im vorhinein für das nächste Kalenderjahr zu erlassen. Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Senate Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied der Berufungskommission kann mehreren Senaten angehören.

(4) Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Einsichtnahme aufzuliegen.

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