Art. 2 § 13d BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wirdArt. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des2 § 10 Abs. 4. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.

13d BEinstG (2weggefallen) Die Bemessung der nach Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.01.1999 bis 31.12.2013
(1) Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wirdArt. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des2 § 10 Abs. 4. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.

13d BEinstG (2weggefallen) Die Bemessung der nach Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

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