Art. 2 § 13d BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Bemessung der nach Abs. 1 gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.Die Bemessung der nach Absatz eins, gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Art. 2 § 13d BEinstG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.01.1999 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Bemessung der nach Abs. 1 gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.Die Bemessung der nach Absatz eins, gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Art. 2 § 13d BEinstG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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