§ 35 AuslBG

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 35.Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20g, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, Litera g und hinsichtlich des Paragraph 20 g,, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 20d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 20 d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der Paragraphen 27, Absatz 3 und 27a Absatz 3, der Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 3,, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 28 c und 29a und hinsichtlich des Paragraph 32 a, Absatz 8,, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20g, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich der §§ 20d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.06.2020
§ 35.Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20g, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, Litera g und hinsichtlich des Paragraph 20 g,, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 20d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 20 d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der Paragraphen 27, Absatz 3 und 27a Absatz 3, der Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 3,, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 28 c und 29a und hinsichtlich des Paragraph 32 a, Absatz 8,, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20g, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich der §§ 20d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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