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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20g, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler; | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 20d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres; | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
5. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20g, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler; | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 20d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres; | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
5. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |