§ 31 AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 31 AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 31,

Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit. Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß Paragraph 19, Absatz 7, von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013
§ 31 AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 31,

Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit. Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß Paragraph 19, Absatz 7, von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit.

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