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(1) InDer Ausländerausschuss ist neben den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen undauch in allen anderensonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung isteinschließlich der Ausländerausschußinternationalen Angelegenheiten der Arbeitsmigration und des EU-Migrationsrechts anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.
(1) InDer Ausländerausschuss ist neben den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen undauch in allen anderensonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung isteinschließlich der Ausländerausschußinternationalen Angelegenheiten der Arbeitsmigration und des EU-Migrationsrechts anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.