§ 22 AuslBG

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) InDer Ausländerausschuss ist neben den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen undauch in allen anderensonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung isteinschließlich der Ausländerausschußinternationalen Angelegenheiten der Arbeitsmigration und des EU-Migrationsrechts anzuhören.

(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2011

(1) InDer Ausländerausschuss ist neben den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen undauch in allen anderensonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung isteinschließlich der Ausländerausschußinternationalen Angelegenheiten der Arbeitsmigration und des EU-Migrationsrechts anzuhören.

(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.

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