§ 20a AuslBG Verfahrensdauer

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 20a.Paragraph 20 a,

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013
§ 20a.Paragraph 20 a,

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.

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