§ 15a AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 15a AuslBG (1weggefallen) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen istseit 01.01.2014 weggefallen. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.

(2) Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 15a AuslBG (1weggefallen) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen istseit 01.01.2014 weggefallen. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.

(2) Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.

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