§ 14g AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.
  2. (2)Absatz 2§ 7 Abs. 8 gilt entsprechend.Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
  3. (3)Absatz 3Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Abs. 1 endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Absatz eins, endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.
§ 14g AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.
  2. (2)Absatz 2§ 7 Abs. 8 gilt entsprechend.Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
  3. (3)Absatz 3Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Abs. 1 endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Absatz eins, endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.
§ 14g AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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