§ 14f AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 14f AuslBG (1weggefallen) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.

der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder

2.

der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.

(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechendseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2013
§ 14f AuslBG (1weggefallen) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.

der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder

2.

der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.

(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechendseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.

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