§ 14e AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wennDie Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oderdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
    2. 2.Ziffer 2der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
  2. (2)Absatz 2§ 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.Paragraph 7, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 14e AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wennDie Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oderdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
    2. 2.Ziffer 2der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
  2. (2)Absatz 2§ 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.Paragraph 7, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 14e AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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