§ 14c AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 14c AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 14 c,

Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis

  1. 1.Ziffer einsnur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
  2. 2.Ziffer 2nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013
§ 14c AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 14 c,

Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis

  1. 1.Ziffer einsnur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
  2. 2.Ziffer 2nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

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