§ 8 AuslBG Auflagen

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011) Die für einen Ausländer erstmals erteilte Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, dass zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer im Falle

a)

der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind;

b)

von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte.

Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011) Die für einen Ausländer erstmals erteilte Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, dass zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer im Falle

a)

der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind;

b)

von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte.

Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.

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