§ 16 AVRAG

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 1515a zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.10.1999 bis 30.06.2002

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 1515a zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten