§ 237 ArbVG Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt vierfünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. (2)Absatz 2Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wennVor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Löschung der Europäischen Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
    2. 2.Ziffer 2der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
    3. 3.Ziffer 3das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (§ 232 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (Paragraph 232, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
    4. 4.Ziffer 4der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 abschließen.der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 230, oder 231 abschließen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 234).Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 234,).
  5. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat endet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Gesellschaft ausscheidet;
    5. 5.Ziffer 5das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 234) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 234,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.
  6. (6)Absatz 6In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 5 ist § 223 Abs. 3 anzuwenden.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 ist Paragraph 223, Absatz 3, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt vierfünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. (2)Absatz 2Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wennVor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Löschung der Europäischen Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
    2. 2.Ziffer 2der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
    3. 3.Ziffer 3das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (§ 232 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (Paragraph 232, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
    4. 4.Ziffer 4der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 abschließen.der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 230, oder 231 abschließen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 234).Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 234,).
  5. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat endet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates endet;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
    3. 3.Ziffer 3das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Gesellschaft ausscheidet;
    5. 5.Ziffer 5das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 234) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 234,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.
  6. (6)Absatz 6In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 5 ist § 223 Abs. 3 anzuwenden.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 ist Paragraph 223, Absatz 3, anzuwenden.

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