Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Bestimmungen des Tages der KundmachungVI. Teiles gelten für Unternehmen, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1unter den II. Juli 1974 in Kraft. Paragraphen 23,, 50 Absatz 3,, 55 Absatz 4 a,, 69 Absatz 2Teil fallen und Absatz 3,, 80 Absatz 2,, 81 Absatz 3,, 88a Absatz 2, letzter Satz, 97 Absatz eins, Ziffer 25,, 125 Absatz 4 und 131b Absatz 4, dieses Bundesgesetzesnach der in der Fassung des Bundesgesetzes BundesgesetzblattVerordnung (EG) Nr. 833 aus 19922157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden. Die Bestimmungen des römisch VI. Teiles gelten für Unternehmen, treten mit 1die unter den römisch II. Jänner 1993Teil fallen und nach der in Kraftder Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen
Die Bestimmungen des Tages der KundmachungVI. Teiles gelten für Unternehmen, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1unter den II. Juli 1974 in Kraft. Paragraphen 23,, 50 Absatz 3,, 55 Absatz 4 a,, 69 Absatz 2Teil fallen und Absatz 3,, 80 Absatz 2,, 81 Absatz 3,, 88a Absatz 2, letzter Satz, 97 Absatz eins, Ziffer 25,, 125 Absatz 4 und 131b Absatz 4, dieses Bundesgesetzesnach der in der Fassung des Bundesgesetzes BundesgesetzblattVerordnung (EG) Nr. 833 aus 19922157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden. Die Bestimmungen des römisch VI. Teiles gelten für Unternehmen, treten mit 1die unter den römisch II. Jänner 1993Teil fallen und nach der in Kraftder Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen