§ 207 ArbVG Strafbestimmungen

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen der §§ 174 Z 1 und 2, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 206 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. 1.Ziffer einsder §§ 174 Z 1, 181 Abs. 1 und 206 Abs. 2 die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
    2. 2.Ziffer 2des § 177 Abs. 2 und 3 die gemäß § 177 Abs. 1 zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,
    3. 3.Ziffer 3der §§ 174 Z 2 und 181 Abs. 4 das besondere Verhandlungsgremium,
    4. 4.Ziffer 4des § 190 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 190 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung,
    5. 5.Ziffer 5des § 204 Abs. 1 die zentrale Leitung
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  3. (3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen der §§ 174, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 206 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen der Paragraphen 174,, 177 Absatz 2, und 3, 181 Absatz eins, und 4, 190 Absatz 2,, 204 Absatz eins und 206 Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  5. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im FalleVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. 1.Ziffer einsder §§ 174 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 181 Abs. 1 und 206 Abs. 2 die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,der Paragraphen 174, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 181 Absatz eins, und 206 Absatz 2, die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
    2. 2.Ziffer 2des § 177 Abs. 2 und 3 die gemäß § 177 Abs. 1 zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,des Paragraph 177, Absatz 2, und 3 die gemäß Paragraph 177, Absatz eins, zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,
    3. 3.Ziffer 3der §§ 174 Abs. 1 Z 2 und 181 Abs. 4 das besondere Verhandlungsgremium,der Paragraphen 174, Absatz eins, Ziffer 2, und 181 Absatz 4, das besondere Verhandlungsgremium,
    4. 4.Ziffer 4des § 190 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 190 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung,des Paragraph 190, Absatz 2, die nach der Vereinbarung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, zuständige Arbeitnehmervertretung,
    5. 5.Ziffer 5des § 204 Abs. 1 die zentrale Leitungdes Paragraph 204, Absatz eins, die zentrale Leitung
  1. (3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.

Stand vor dem 05.06.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 05.06.2011
  1. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen der §§ 174 Z 1 und 2, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 206 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. 1.Ziffer einsder §§ 174 Z 1, 181 Abs. 1 und 206 Abs. 2 die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
    2. 2.Ziffer 2des § 177 Abs. 2 und 3 die gemäß § 177 Abs. 1 zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,
    3. 3.Ziffer 3der §§ 174 Z 2 und 181 Abs. 4 das besondere Verhandlungsgremium,
    4. 4.Ziffer 4des § 190 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 190 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung,
    5. 5.Ziffer 5des § 204 Abs. 1 die zentrale Leitung
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  3. (3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen der §§ 174, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 206 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen der Paragraphen 174,, 177 Absatz 2, und 3, 181 Absatz eins, und 4, 190 Absatz 2,, 204 Absatz eins und 206 Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  5. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im FalleVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. 1.Ziffer einsder §§ 174 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 181 Abs. 1 und 206 Abs. 2 die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,der Paragraphen 174, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 181 Absatz eins, und 206 Absatz 2, die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
    2. 2.Ziffer 2des § 177 Abs. 2 und 3 die gemäß § 177 Abs. 1 zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,des Paragraph 177, Absatz 2, und 3 die gemäß Paragraph 177, Absatz eins, zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,
    3. 3.Ziffer 3der §§ 174 Abs. 1 Z 2 und 181 Abs. 4 das besondere Verhandlungsgremium,der Paragraphen 174, Absatz eins, Ziffer 2, und 181 Absatz 4, das besondere Verhandlungsgremium,
    4. 4.Ziffer 4des § 190 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 190 Abs. 1 zuständige Arbeitnehmervertretung,des Paragraph 190, Absatz 2, die nach der Vereinbarung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, zuständige Arbeitnehmervertretung,
    5. 5.Ziffer 5des § 204 Abs. 1 die zentrale Leitungdes Paragraph 204, Absatz eins, die zentrale Leitung
  1. (3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.

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